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   BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07   

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BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07 (https://dejure.org/2007,18079)
BVerwG, Entscheidung vom 20.09.2007 - 4 B 31.07 (https://dejure.org/2007,18079)
BVerwG, Entscheidung vom 20. September 2007 - 4 B 31.07 (https://dejure.org/2007,18079)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der richterlichen Pflicht zu Hinweisen, zur Erörterung und des Fällens einer unzulässigen Überraschungsentscheidung bei einem Streit über die Bebaubarkeit eines Grundstücks; Konkretisierung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch die ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 01.03.2006 - 7 B 90.05

    Voraussetzungen für eine Entschädigung nach dem

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    Das Gericht hat dafür einzustehen, dass dann, wenn auf der Grundlage des Verzichts keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, das rechtliche Gehör der Beteiligten nicht verletzt wird (Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 17).

    Erforderlich ist eine solche Erörterung in der Regel nicht, wenn die Beteiligten die Möglichkeit haben, sich auf die geänderten Umstände in einem Verfahren ohne mündliche Verhandlung einzustellen (Beschluss vom 1. März 2006 - BVerwG 7 B 90.05 - juris Rn. 20).

  • BVerwG, 04.07.2007 - 7 B 18.07

    Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen durch ein Volksfest unter Heranziehung der

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    4 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ).

    Das Berufungsgericht darf deshalb seine Entscheidung nicht auf Tatsachen oder Rechtsgründe stützen, die für einen erstinstanzlich erfolgreichen Beteiligten in Ansehung der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils überraschend ist (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 -).

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 2.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    16 3.2 Bei der auf das - vom Berufungsgericht selbst in Bezug genommene (UA S. 6) - Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. November 1968 (BVerwG 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20) gestützten Divergenzrüge werden zwar Rechtssätze formuliert bzw. angedeutet.
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    Es fehlt die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 02.03.2000 - 4 B 15.00

    Begriffe der "Bebauung" und des "Bebauungszusammenhangs" i.S. von § 34 Abs. 1

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    17 3.3 Soweit der Kläger eine Abweichung zum Beschluss vom 2. März 2000 (BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) geltend macht und behauptet, das Berufungsgericht habe den davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, "dass ein Bebauungszusammenhang, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen grundsätzlich hinter dem Grundstück endet", unterschlägt er, dass das Gericht im Anschluss an diese Feststellung - wie bereits die Umschreibung "grundsätzlich" es auch nahelegt - ausdrücklich auch auf Ausnahmen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 1997 BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 = NVwZ-RR 1998, 157) abstellt.
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 B 238.96

    Bauplanungsrecht - Waldrandgrundstück als Bestandteil eines im Zusammenhang

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    17 3.3 Soweit der Kläger eine Abweichung zum Beschluss vom 2. März 2000 (BVerwG 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198) geltend macht und behauptet, das Berufungsgericht habe den davon abweichenden Rechtssatz aufgestellt, "dass ein Bebauungszusammenhang, unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen grundsätzlich hinter dem Grundstück endet", unterschlägt er, dass das Gericht im Anschluss an diese Feststellung - wie bereits die Umschreibung "grundsätzlich" es auch nahelegt - ausdrücklich auch auf Ausnahmen unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 1997 BVerwG 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 = NVwZ-RR 1998, 157) abstellt.
  • BVerwG, 14.04.1989 - 4 C 22.88

    Anträge in mündlicher Verhandlung - Baugenehmigungserteilung - Rücknahme des

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    Bis zu diesem Zeitpunkt müssen Äußerungen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und gewürdigt werden (Urteil vom 14. April 1989 - BVerwG 4 C 22.88 - Buchholz 406.17 Bauordnungsrecht Nr. 29).
  • BVerwG, 16.02.1988 - 4 B 19.88

    Abgrenzung Innenbereich - Außenbereich; Trennende Wirkung einseitig bebauter

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    15 3.1 Mit der Rüge, das Berufungsgericht weiche von dem Beschluss vom 16. Februar 1988 (BVerwG 4 B 19.88 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 123 = NVwZ-RR 1989, 6) sowie einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab, wird kein Rechtssatzwiderspruch aufgezeigt: Soweit er einen Rechtssatz des Berufungsgerichts zitiert, zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit dieser Rechtssatz im Widerspruch zu den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts steht.
  • BVerwG, 11.11.1970 - VI C 49.68

    Geltendmachung Beamtenrechtlicher Versorgungsansprüche - Verletzung der

    Auszug aus BVerwG, 20.09.2007 - 4 B 31.07
    4 Die richterliche Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt damit auch auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B 18.07 - Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264 ).
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